(BewG§81DV)
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.09.1966


§ 4 BewG§81DV

Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.