(BewG§39DV 2)
Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.11.1967


§ 1 BewG§39DV 2

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.