(BewG)
Bewertungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.10.1934


§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.