(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
- 1.
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die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
- 2.
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die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- 1.
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die Binnenfischerei,
- 2.
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die Teichwirtschaft,
- 3.
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die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.
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die Imkerei,
- 5.
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die Wanderschäferei,
- 6.
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die Saatzucht,
- 7.
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der Pilzanbau,
- 8.
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die Produktion von Nützlingen,
- 9.
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die Weihnachtsbaumkulturen.