(BewG)
Bewertungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.10.1934


§ 170 BewG Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.