Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (BetTerMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 21.01.1993


§ 5 BetTerMstrV Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:
a)
Körper- und Gewichtsberechnungen,
b)
Mengenberechnungen für Betonsteinarbeiten,
c)
Mischungsberechnungen,
d)
einfache statische Berechnungen von Werkstücken,
e)
Berechnungen von Treppensteigungen;
2.
Technisches Zeichnen:Anfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie von Verlege- und Versetzplänen;
3.
Fachtechnologie:
a)
Statik im Beton- und Stahlbetonbau,
b)
bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und Maßnahmen zur Einsparung von Energie,
c)
Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
d)
Konstruktionen und Verankerungstechniken für Fertigteile,
e)
Terrazzoböden,
f)
Versetz- und Verlegetechniken für Bauteile aus Betonwerkstein,
g)
Gestaltung und Formgebung,
h)
Einrichtung und Betrieb von Betonwerken einschließlich Maschinenkunde,
i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
k)
berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene Normen und Richtlinien, Vorschriften der Bauordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;
4.
Baustoffkunde:
a)
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe,
b)
Kunststoffe als Bindemittel, Zuschläge und Beschichtungen,
c)
Verbindungs- und Befestigungsmittel;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation sowie Aufstellung einer Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.