Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung (BetTerMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 21.01.1993


§ 1 BetTerMstrV Berufsbild

(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung, Bearbeitung und Oberflächengestaltung von Betonwerkstein auch unter Verwendung von Kunststoffen,
2.
Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen sowie von Betonwaren auch unter Verwendung von Kunststoffen,
3.
Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bauteilen,
4.
Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Terrazzoarbeiten auf Baustellen,
5.
Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten.

(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Statik,
2.
Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutzes und über Maßnahmen zur Einsparung von Energie,
3.
Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,
4.
Kenntnisse der Betontechnologie,
5.
Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,
6.
Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge,
7.
Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzomischungen,
8.
Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,
9.
Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Verankerungstechniken,
10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- und Konservierungstechniken,
11.
Kenntnisse über natürliche Steine,
12.
Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnung,
13.
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Betonwerken,
14.
Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,
15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
16.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien, über die Vorschriften der Bauordnungen sowie die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
17.
Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Verlege- und Versetzplänen,
18.
Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalungen,
19.
Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Bewehrungen,
20.
Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,
21.
Einbringen und Verdichten von Beton- und Terrazzomischungen,
22.
Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und Lagern der Erzeugnisse,
23.
Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer Oberflächen,
24.
Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung der Oberflächen,
25.
Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von natürlichen Steinen,
26.
Zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonerzeugnissen,
27.
Ausführen von Betoninstandsetzungsarbeiten,
28.
Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden und Aufteilen der Flächen durch Trennschienen,
29.
Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -bühnen,
30.
Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Geräte und Werkzeuge sowie Bedienen der Maschinen.