Ausfertigungsdatum: 12.07.2006
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von anwendungsbezogenen, integrierten Situationsaufgaben nach § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 wird eine praxisorientierte Projektarbeit mit kaufmännischem Hintergrund erstellt und ein Fachgespräch nach § 6 durchgeführt.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
(5) Mit dem Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem letzten erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.