(BetrVG)
Betriebsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.01.1972


§ 93 BetrVG Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.