(BetrVG)
Betriebsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.01.1972


§ 52 BetrVG Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.