Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
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Ablauf der Amtszeit,
- 2.
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Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4.
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Verlust der Wählbarkeit,
- 5.
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Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6.
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gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.