(BetrVG)
Betriebsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 15.01.1972


§ 21b BetrVG Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.