(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind
- 1.
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die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
- 2.
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jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
- a)
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für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
- b)
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für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
- c)
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für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
- d)
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für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und
- e)
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für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)
erhöht,
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.
(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.