(BesÜV2Bek 1993-06-02)
Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.06.1993


Anlage III B BesÜV2Bek 1993-06-02 (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Juni 1992 Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 800)


TarifklasseZu der Tarifklasse gehörende BesoldungsgruppenStufe 1Stufe 2Stufe 3
1 Kind
IaB 3 bis B 11   
C 4724,50840,06938,95
R 3 bis R 10   
IbB 1 und B 2   
A 13 bis A 16611,18726,74825,63
C 1 bis C 3   
R 1 und R 2   
IcA 9 bis A 12543,16658,74757,63
IIA 1 bis A 8511,66621,72720,61
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 98,89 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 28 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:Tarifklasse Ic434,53 DM,
 Tarifklasse II409,33 DM.