Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Grabtechnische Arbeiten
- a)
-
Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
- b)
-
Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren
- c)
-
Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen
| 16 | |
Versorgung von Verstorbenen
- d)
-
Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden
- e)
-
Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten
- f)
-
Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen
- g)
-
Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren
- h)
-
Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren
| | 14 |
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen
- i)
-
Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken
- j)
-
bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken
- k)
-
Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen
| | 14 |
2 | Bearbeiten von Bestattungsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
- a)
-
Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen
- b)
-
Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren
- c)
-
Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten
- d)
-
schriftliche Angebote erstellen
- e)
-
letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen
- f)
-
Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen
- g)
-
über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren
| | 16 |
3 | Riten und Gebräuche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
- a)
-
bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen
- b)
-
Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen
| 8 | |
- c)
-
Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern
| | 4 |
4 | Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
- b)
-
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
| 12 | |
5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
-
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
- c)
-
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen
- d)
-
Särge und Urnen herrichten
- e)
-
Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden
| 8 | |
6 | Psychologische Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
- a)
-
Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden
- b)
-
trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln
- c)
-
Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
| | 10 |
7 | Bestattungsvorsorge
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
- a)
-
über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informieren
- b)
-
Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
- c)
-
Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern
| | 6 |
|
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen
- c)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
| 8 | |
6 | Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
-
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
- d)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
-
Berichte erstellen
- f)
-
Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen
- g)
-
Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
- h)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
-
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
- j)
-
Verwaltungsvorgänge bearbeiten
- k)
-
bei der Kostenermittlung mitwirken
- l)
-
fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
| 8 | 8 |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
-
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
-
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
- d)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- e)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
| 10 | |
8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) |
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- e)
-
Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
| 8 | |
- f)
-
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
- g)
-
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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