(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
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der Geltungsdauer,
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des Betriebs,
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der beruflichen Tätigkeit,
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des Arbeitgebers,
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der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und
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der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
(2) Die Zustimmung wird längstens für drei Jahre erteilt.
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
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bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und
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bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.