Ausfertigungsdatum: 19.07.2017
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.