Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 3 BerVersV Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.