Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 24 BerVersV Anwendung der Formblätter und Nachweisungen

(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.