Ausfertigungsdatum: 19.07.2017
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt
(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.