(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
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spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
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von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu erstellen sind,
- b)
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von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212,
- c)
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von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisung 230,
- d)
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von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen die Nachweisung 203,
- e)
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von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisung 240;
- 2.
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spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
- 3.
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spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
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von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219,
- b)
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von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,
- c)
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von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 231 bis 238,
- d)
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von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246,
- e)
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von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.
(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.