(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
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nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
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die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
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nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
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nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
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die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.