Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 23.06.1994


§ 29 BerRehaG Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.