Berlinförderungsgesetz (BerlinFG)
Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Ausfertigungsdatum: 07.03.1950


§ 1a BerlinFG Kürzungsanspruch für Innenumsätze

(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebsstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr

1.
von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
2.
ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote, erhöht um einen Vomhundertpunkt.
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1 und 2 wird gemindert

1.
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden, um 30 vom Hundert,
2.
für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert und
3.
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.