(1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundesbehörden 
        
            - 1.
- 
                Bundeskartellamt, 
- 2.
- 
                Bundesversicherungsamt, 
- 3.
- 
                Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, 
- 4.
- 
                Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, 
- 5.
- 
                Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, 
- 6.
- 
                Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, 
- 7.
- 
                Bundesrechnungshof, 
- 8.
- 
                Bundesinstitut für Berufsbildung, 
- 9.
- 
                Bundesgesundheitsamt, 
- 10.
- 
                Zentralstelle Postbank, 
- 11.
- 
                Zentralstelle für Arbeitsvermittlung 
        betreffen, werden wie folgt geändert: 
        
        a) - k) ...
    
    
        (2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile folgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern: 
        
            - 1.
- 
                Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Außenstelle Berlin), 
- 2.
- 
                Bundesbaudirektion, 
- 3.
- 
                Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin), 
- 4.
- 
                Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Außenstelle Berlin), 
- 5.
- 
                Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin). 
        (3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Einrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen: 
        
            - 1.
- 
                Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung, 
- 2.
- 
                Deutscher Entwicklungsdienst, 
- 3.
- 
                Deutsches Institut für Entwicklungspolitik, 
- 4.
- 
                Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, 
- 5.
- 
                Deutsche Gesellschaft für Ernährung, 
- 6.
- 
                Pädagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshochschulverbandes. 
(4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1 geänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die Verlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen.
    (5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeitlicher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungsfunktionen nach Berlin vollzogen werden.