I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse: |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungsjahr | zeitliche Richtwerte in Wochen |
1 | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 |
- a)
-
einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachten
- b)
-
Aufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befassen
- c)
-
einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten
- d)
-
persönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwenden
- e)
-
Unfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennen
- f)
-
die Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachten
- g)
-
Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachten
- h)
-
Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
| x | x | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreiben
- b)
-
die Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklären
- c)
-
Lohnberechnungen einfacher Art erklären
| x | x | |
3 | Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklären
- b)
-
Sinnbilder lesen
- c)
-
technische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesen
| x | x | |
4 | Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | | | | 26 |
4.1 | Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) |
- a)
-
den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählen
- b)
-
Maßbezugslinien und Toleranzen erklären
- c)
-
Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfen
- d)
-
Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreiben
- e)
-
Längen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfen
- f)
-
Winkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfen
- g)
-
Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern
| x | | |
4.2 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) |
- a)
-
Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreiben
- b)
-
Bohrungsmitten und Umrisse körnen
- c)
-
Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreiben
- d)
-
Werkstücke funktionsgerecht kennzeichnen
- e)
-
Maße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragen
- f)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlagen
- g)
-
Anreißwerkzeuge und Körner schärfen
| x | | |
4.3 | Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) |
- a)
-
Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreiben
- b)
-
zerteilend meißeln
- c)
-
Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählen
- d)
-
Werkstück und Werkzeug spannen
- e)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägen
- f)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feilen
- g)
-
Kanten entgraten
| x | | |
4.4 | Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d) |
- a)
-
Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennen
- b)
-
Arten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwenden
- c)
-
Bleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegen
- d)
-
Arten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreiben
- e)
-
Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richten
| x | | |
4.5 | Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e) |
- a)
-
Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählen
- b)
-
unterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeiten
- c)
-
Kühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreiben
- d)
-
Werkstück und Werkzeug spannen
- e)
-
mit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senken
- f)
-
Außen- und Innengewinde von Hand schneiden
| x | | |
4.6 | Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f) |
- a)
-
Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreiben
- b)
-
Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreiben
- c)
-
gebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Zangen
- d)
-
Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sichern
- e)
-
Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
- f)
-
lösbare Verbindungen sichern
| x | | |
5 | Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | | | | 26 |
5.1 | Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) |
- a)
-
Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreiben
- b)
-
einfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführen
- c)
-
einfache Mauerverbände herstellen
| x | | |
5.2 | Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) |
- a)
-
Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläutern
- b)
-
Maße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißen
- c)
-
sägen und behauen
- d)
-
im Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellen
| x | | |
5.3 | Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
- a)
-
Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifen
- b)
-
Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifen
| x | | |
5.4 | Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d) |
- a)
-
Aufgaben des Ausbaus beschreiben
- b)
-
vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklären
- c)
-
vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringen
| x | | |
5.5 | Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e) |
- a)
-
optische und akustische Signale erklären, geben und beachten
- b)
-
Meldungen erstatten
| x | | |
5.6 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f) |
- a)
-
Aufgaben der Wetterführung nennen
- b)
-
Einrichtungen der Wetterführung erklären
- c)
-
Sonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhalten
| x | | |
5.7 | Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g) |
- a)
-
Material von Hand transportieren, umschlagen und lagern
- b)
-
mit Fördermitteln fördern und transportieren
- c)
-
Sicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachten
| x | | |
5.8 | Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h) |
- a)
-
Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauen
- b)
-
Feuerlöscheinrichtungen anwenden
- c)
-
im Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichten
| x | | |
6 | Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | | | | 18 |
6.1 | Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) |
- a)
-
das Gewicht von Lasten abschätzen
- b)
-
geeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählen
- c)
-
Lasten anschlagen, ziehen, heben und senken
- d)
-
Hebezeuge pflegen
- e)
-
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachten
| | x | |
6.2 | Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) |
- a)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreiben
- b)
-
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachten
- c)
-
Fördermittel montieren und demontieren
| | x | |
6.3 | Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) |
- a)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreiben
- b)
-
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachten
- c)
-
Transporteinrichtungen montieren und demontieren
| | x | |
6.4 | Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d) |
- a)
-
die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklären
- b)
-
elektrische Betriebsmittel handhaben
- c)
-
die elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützen
- d)
-
Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und melden
- e)
-
Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachten
| | x | |
|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: |
1 | Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
- a)
-
den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichern
- b)
-
Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwenden
- c)
-
Bohrverfahren beschreiben und anwenden
- d)
-
Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichten
- e)
-
Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohren
- f)
-
beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfen
- g)
-
die Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachten
| | x | 14 |
2 | Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
- a)
-
den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und melden
- b)
-
Mineral und Nebengestein von Hand lösen und laden
- c)
-
Mineral mit der Maschine lösen
- d)
-
Mineral und Nebengestein mit der Maschine laden
- e)
-
Signale erfassen, geben und beachten
- f)
-
Mineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abfördern
- g)
-
Fördermittel rücken, verlängern, verkürzen und warten
| | x | |
3 | Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
- a)
-
den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichern
- b)
-
im Abbau den Ausbau einbringen und umsetzen
- c)
-
im Abbau den Ausbau verstärken
- d)
-
Pfeiler setzen
- e)
-
Begleitdämme einbringen
- f)
-
in Strecken den Ausbau einbringen
- g)
-
Streckenausbau verstärken
- h)
-
Arbeitsbühne errichten
| | x | 20 |
4 | Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
- a)
-
den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichern
- b)
-
Arbeitsbühne errichten
- c)
-
Stoß, Sohle und Firste nachreißen
- d)
-
Vorpfändung einbringen
- e)
-
Ausbau einbringen
| | x | |
5 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten | | x | |
|
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: |
1 | Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
- a)
-
Arbeitsplatz und Transportweg sichern
- b)
-
Transportgut umschlagen und transportieren
- c)
-
sperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportieren
- d)
-
schwere Lasten transportieren
- e)
-
Sicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachten
- f)
-
Mängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und melden
| | x | 17 |
2 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
- a)
-
Transporteinrichtungen montieren und demontieren
- b)
-
Transporteinrichtungen instandhalten
- c)
-
Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachten
- d)
-
Mängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und melden
| | x | |
3 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
- a)
-
Fördereinrichtungen montieren und demontieren
- b)
-
Fördereinrichtungen instandhalten
- c)
-
Sicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachten
- d)
-
Mängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und melden
| | x | 17 |
4 | Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) |
- a)
-
Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauen
- b)
-
Armaturen ein- und ausbauen
- c)
-
Rohre, Schläuche und Armaturen auswechseln
- d)
-
Schlauchverbindungen herstellen
- e)
-
Mängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und melden
- f)
-
Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachten
| | x | |