(BergMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Ausfertigungsdatum: 22.06.1979


§ 8 BergMAusbV Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
a)
Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein,
b)
Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten,
c)
Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,
d)
Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung;
2.
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
a)
Transportieren von Lasten,
b)
Ausführen von Arbeiten an
aa)
Transporteinrichtungen,
bb)
Fördereinrichtungen,
cc)
Rohr- und Schlauchleitungen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa)
Grundkenntnisse des Grubengebäudes,
bb)
Abbau und Streckenvortrieb,
cc)
Ausbau,
dd)
Sicherheitsbestimmungen;
b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa)
Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung,
bb)
Transport,
cc)
Montage und Instandhaltung,
dd)
Sicherheitsbestimmungen;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa)
Berechnen von Querschnitten,
bb)
Berechnen von Volumen und Gewichten,
cc)
Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen,
dd)
Berechnen des Lohnes;
b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa)
Berechnen von Querschnitten,
bb)
Berechnen von Drücken und Kräften,
cc)
Berechnen von Geschwindigkeiten,
dd)
Berechnen des Lohnes;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa)
Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
bb)
Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
cc)
Lesen von Ausbautafeln,
dd)
Lesen von Sprengbildern;
b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa)
Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
bb)
Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
cc)
Lesen von Sinnbildern für Armaturen,
dd)
Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 30 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.

(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.