Auf Grund des § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) verordnet der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiterwohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicherten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaus, der wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe erhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen angeboten worden ist.
(2) Zumutbare Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, wenn
(3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist, sind namentlich dann anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als Angestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Gehaltsgruppe wie bisher angeboten wird.
(4) Bei der Bemessung des Zeitaufwands für den Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrsverbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das übliche Maß überschreiten.
(5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten, die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch Anpassungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. August 1965 an in Kraft.