Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten: 
        
            - 1.
- 
                die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder -  26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und 
- 2.
- 
                für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012). 
        Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 
26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.