1 | Planen und Vorbereiten
von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- b)
-
eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen
- c)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- d)
-
technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften lesen, auswerten und anwenden
- e)
-
auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten, durchführen
- f)
-
Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- g)
-
auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz dokumentieren
- h)
-
eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
| 12 | |
| |
- j)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen
- k)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbesondere aus technischen Unterlagen und aus den Baustellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen
- l)
-
Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragen
- m)
-
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten prüfen
| | 12 |
2 | Einsetzen von betrieblicher und technischer
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewerten und nutzen
- b)
-
Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von Rohrleitungen, anfertigen
- c)
-
digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einsetzen; Daten analysieren und dokumentieren
- d)
-
Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen und sichern
| 12 | |
| |
- e)
-
technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder, Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne, lesen, auswerten und anwenden
- f)
-
Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen konstruieren
- g)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergebnisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle Identitäten berücksichtigen
- h)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- i)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
- j)
-
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
| | 19 |
3 | Herstellen von Bauteilen
für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen
- b)
-
Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handhaben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen
- c)
-
Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf Oberflächenschutz sichtprüfen
- d)
-
Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen
- e)
-
Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen
- f)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen anwenden
- g)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- h)
-
Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten und Maßnahmen dokumentieren
- i)
-
Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten
- j)
-
Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen, Scheren und Sägen, bearbeiten
- k)
-
Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren, Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten
- l)
-
Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen vorbereiten sowie Bauteile heften
- m)
-
Flammlötverbindungen herstellen
- n)
-
Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebeverbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen herstellen
|
26 | |
| |
- o)
-
gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
- p)
-
Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen
- q)
-
Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße, insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen
- r)
-
Bauteile aufweiten und aushalsen
- s)
-
Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte prüfen
- t)
-
Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und chemisch behandeln
- u)
-
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
| | |
| |
- v)
-
Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorbereiten und veranlassen
- w)
-
Einstellungen von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und vornehmen
- x)
-
Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten
- y)
-
Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in verschiedenen Schweißpositionen herstellen, Schweißverbindungen thermisch und mechanisch nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt richten
- z)
-
Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen, aus Blechen und Profilen fertigen
| | 19 |
4 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten,
Behältern und Rohrleitungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen
- b)
-
Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungszweck zuordnen und lagern
- c)
-
lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur der Medien herstellen
- d)
-
Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Montagereihenfolge und des Anziehdrehmomentes herstellen
- e)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- f)
-
Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchungen fertigen und montieren
- g)
-
Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme demontieren, kennzeichnen, lagern und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| 9 | |
| |
- h)
-
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen
- i)
-
Lasten anschlagen, sichern und transportieren
- j)
-
Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben
- k)
-
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
- l)
-
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten vorbereiten
- m)
-
Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsarten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldämmung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften bei der Montage und Demontage berücksichtigen
- n)
-
Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu fördernden Medien und Förderbedingungen auswählen und anwenden
- o)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung sichtprüfen
- p)
-
Befestigungen in verschiedenen Untergründen, insbesondere in Beton und Mauerwerk, unter Berücksichtigung von Montagevorschriften mit handgeführten Maschinen herstellen
- q)
-
Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung berücksichtigen
- r)
-
Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen auswählen und funktionsgerecht einbauen
- s)
-
Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbesondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstellen und funktionsgerecht montieren
| | 21 |
5 | Durchführen von Arbeits-
und Schutzmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzen
- b)
-
kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabescheine, einhalten
- c)
-
Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- d)
-
elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen und Instandsetzungen veranlassen
- e)
-
Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten
- f)
-
Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und geschlossenen Räumen einhalten
- g)
-
Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Absturzsicherungen anwenden
- h)
-
Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen, insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten
- i)
-
Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, insbesondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, einhalten; kundenspezifische Vorschriften beachten
| 6 | |
6 | Behandeln und Schützen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden
- b)
-
Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren
- c)
-
Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen, insbesondere mit Folien
- d)
-
Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
- e)
-
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- f)
-
Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, ergreifen
| 5 | |
| |
- g)
-
Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswählen
- h)
-
Oberflächen schleifen und polieren
| | 5 |
7 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- b)
-
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeugen feststellen
- c)
-
Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen
- d)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- e)
-
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
- f)
-
Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren durchführen
- g)
-
Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaßstäben und Messschiebern, messen
- h)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten, prüfen und Lageabweichungen messen
| 4 | |
| |
- i)
-
Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere von Kehlnähten, mit Lehren prüfen
- j)
-
Schweißnähte innen und außen sichtprüfen
- k)
-
Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch Farbeindringverfahren, prüfen
- l)
-
Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen, prüfen
- m)
-
Rauhtiefen messen und dokumentieren
- n)
-
Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezogenen Vorschriften durchführen
- o)
-
Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur, prüfen und einstellen
- p)
-
begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durchführen, insbesondere Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz und Dämmungen sichtprüfen
| | 14 |
| |
- q)
-
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen
- r)
-
Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- s)
-
Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
- t)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | |
8 | Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten,
Behältern und Rohrleitungssystemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
- b)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
| 4 | |
- c)
-
Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kunden abstimmen und dokumentieren
- d)
-
Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Betriebsbedingungen abgleichen
- e)
-
Inspektionen nach technischen Unterlagen durchführen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen
- f)
-
Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere nach Wartungsplänen, durchführen und dokumentieren
- g)
-
Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, prüfen
- h)
-
Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfen
- i)
-
Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
- j)
-
Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durch Austauschen und Instandsetzen herstellen und prüfen
- k)
-
Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung beraten
- l)
-
Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren
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