Ausfertigungsdatum: 21.03.1989
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und d, laufender Nummer 5 Buchstabe a, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a, b und d, laufender Nummer 8 Buchstaben a, c, d und e und laufender Nummer 11 Buchstaben a bis c und e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Blech- oder Rohrformstückes durch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumformen und Fügen durch Schmelzschweißen oder Hartlöten einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.