Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung (BehAppAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin

Ausfertigungsdatum: 21.03.1989


§ 4 BehAppAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
7.
Prüfen, Messen, Lehren,
8.
Fügen,
9.
manuelles Spanen und Umformen,
10.
maschinelles Bearbeiten,
11.
Instandhalten,
12.
manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen,
13.
Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
14.
Elektrotechnik,
15.
Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
16.
Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,
17.
Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen mit Armaturen,
18.
Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
19.
Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,
20.
Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungen,
21.
Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von Apparaten, Behältern und Anlagen,
22.
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
23.
Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen,
24.
Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten und Behältern,
25.
Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.