Ausfertigungsdatum: 21.03.1989
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.