BEG-Schlußgesetz (BEGSchlG)
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 14.09.1965


Art VII BEGSchlG Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.