Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Ausfertigungsdatum: 05.12.2006


§ 13 BEEG Rechtsweg

(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.