(BedGgstV)
Bedarfsgegenständeverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1992


Anlage 5a BedGgstV (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen

Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Lfd.Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommenNickel und seine Verbindungen0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
2.Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungNickel und seine VerbindungenWie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung
3.Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werdenNickel und seine VerbindungenWeniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden