(BedGgstV)
Bedarfsgegenständeverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1992


§ 5 BedGgstV Verbotene Verfahren

Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.