(BedGgstV)
Bedarfsgegenständeverordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1992


§ 3 BedGgstV Verbotene Stoffe

Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.