Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, ordne ich an:
Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bundeseisenbahnvermögen
Der Präsident