(BeamtVG§43Abs3V)
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.06.1977


§ 8 BeamtVG§43Abs3V Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.