Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Ausfertigungsdatum: 24.08.1976


§ 12a BeamtVG Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.