Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 
        
            - 1.
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                        - a)
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                            als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder 
- b)
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                            hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder 
- c)
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                            hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder 
- d)
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                            hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden 
 
                    tätig gewesen ist oder
                 
 
- 2.
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                hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder 
- 3.
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                        - a)
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                            auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder 
- b)
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                            als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist, 
 
 
        kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.