Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Ausfertigungsdatum: 17.06.2008


§ 44 BeamtStG Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.