(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a)
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der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
- b)
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der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
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zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
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zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
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der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- b)
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der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.