Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Ausfertigungsdatum: 17.06.2008


§ 32 BeamtStG Wartezeit

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.