(BeamtHaftJPNBek)
Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan


Ausfertigungsdatum: 05.09.1961

(XXXX)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.

Der Bundesminister der Justiz