Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird
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die Befugnis, nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
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die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
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die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, und
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die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
übertragen.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung