(BDG)
Bundesdisziplinargesetz

Ausfertigungsdatum: 09.07.2001


§ 6 BDG Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.