(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
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er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
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im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
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er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
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das Beamtenverhältnis endet oder
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die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.