(BBiG)
Berufsbildungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


§ 67 BBiG Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.